Gesundheitswesen

Unsere Tätigkeit konzentriert sich bereits seit Jahren auf das Arbeitsrecht im Gesundheitswesen, in dem weitere Besonderheiten für die Beratung und Betreuung von Gesundheitsdienstleistern oder Mitarbeitern im Gesundheitswesen zu beachten sind.

Honorarkräfte & Scheinselbstständigkeit

Das Thema der selbständigen Berufsausübung auf Honorarbasis im Gesundheitswesen spielt eine wichtige Rolle. Ob eine Tätigkeit von Ärzten, Pflegekräften oder andere Berufsgruppen auf Honorarbasis möglich ist, ist derzeit umstritten. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Betriebsprüfungs- und Statusfeststellungspraxis durch die Deutsche Rentenversicherung Bund. Dies kann weitreichende negative Konsequenzen (z.B. der Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen) haben. Gerne beraten wir Sie bei der Vertragsgestaltung und dem tatsächlichen Einsatz der Honorarkräfte.

Arbeitnehmerüberlassung / Personalgestaltung

Arbeitnehmerüberlassung ist das – in der Regel zeitlich begrenzte – Ausleihen eines Arbeitnehmers zur Arbeit in dem Betrieb eines Dritten. Statt von Arbeitnehmerüberlassung spricht man auch von Zeitarbeit oder von Leiharbeit. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) findet auf alle Leiharbeitsverhältnisse Anwendung. Die Arbeitnehmerüberlassung setzt eine Lizenz der Bundesagentur für Arbeit voraus. Im Zusammenhang mit deren Erteilung wird einerseits die Zuverlässigkeit des Entleihers, andererseits aber auch die Verwendung ordnungsgemäßer Verträge, insbesondere Einhaltung der Grundsätze von „gleicher Bezahlung“ und der „allgemeinen Gleichstellung“, überprüft. Ausnahmen hiervon kommen nur dann in Betracht, wenn das Leiharbeitsverhältnis selbst einem Tarifvertrag mit den wesentlichen Arbeitsbedingungen (wie Arbeitsentgelt, Arbeitszeit, Urlaub) unterworfen wird. Nicht alle Tarifverträge sind aber hierfür geeignet.

Personalgestellungen gehören seit Jahren zur gängigen Praxis in öffentlichen Unternehmen. Sie sind nach § 4 Abs. 3 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – und weiteren vergleichbaren Tarifnormen – bei einer Verlagerung von Aufgaben auf einen Dritten ausdrücklich gestattet. Vor allem bei Privatisierungen und Umstrukturierungen greifen öffentliche Arbeitgeber daher gern auf dieses Instrument zurück. Ob und unter welchen rechtlichen Voraussetzungen eine Personalgestellung seit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) aber überhaupt noch zulässig ist, bedarf einer eingehenden Prüfung.

Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung und Umsetzung der Arbeitnehmerüberlassung bzw. Personalgestellung.

Medizinische Versorgungszentren (MVZ)

Ein MVZ ist eine zugelassene ärztlich geleitete Einrichtung, in dem Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Von fachübergreifender Tätigkeit spricht man, wenn mindestens eine ärztliche versorgungszielübergreifende Zweckausrichtung vorliegt. Die Probleme der Medizinischen Versorgungszentren und die wirtschaftlichen Umgebung sind zu komplex, um sie ohne rechtlichen und steuerliche Unterstützung vollständig abzudecken. Die Beratung von ambulanten Versorgungszentren richtet sich insbesondere auf die folgenden Bereiche:

Beratung und Vertretung bei der Gründung eines MVZ oder dem Verkauf Ihrer Sitzes mit einer perspektivischen Anstellung in einem MVZ.

Chefarztverträge / Zielvereinbarungen mit Chefärzten

Als Chefarztvertrag bezeichnet man den Arbeitsvertrag zwischen einem Chefarzt und dem Krankenhausträger. Er weist einige charakteristische Besonderheiten in Hinblick auf Vergütungsregelungen, Entgeltfortzahlung, Entwicklungsklauseln und ähnliches auf. Krankenhausträger gehen vermehrt dazu über mit ihren Chefärzten Zielvereinbarungen/Tantieme anstatt einem Liquidationsrecht zu vereinbaren.

Zielvereinbarungen bei Chefärzten unterliegen bei der Vertragsgestaltung besonderen Anforderungen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) muss von Gesetzes wegen die Qualität der Versorgung in Krankenhäusern fördern und sicherstellen. Dies gilt auch bzgl. Zielvereinbarungen. Besonders im Blickpunkt stehen dabei Regelungen bei Zielvereinbarungen mit u.a. Chefärzten, die finanzielle Anreize für gesonderte ärztliche Leistungen erhalten. Kernpunkt der Regelung ist die Vermeidung, dass Chefärzte finanzielle Anreize erhalten, die sich an der Anzahl der durchgeführten Operationen oder sonstigen Eingriffe orientiert. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der rechtssicheren Gestaltung von Zielvereinbarungen.

Arbeitszeitmodelle (Bereitschaft- und Rufbereitschaftsdienste, etc.)

Die Arbeitszeiten im Gesundheitswesen unterliegen spezifischen Besonderheiten und Ausnahmeregelungen. Im Rahmen der Krankenpflege und –behandlung sieht das Arbeitszeitgesetz viele Ausnahmeregelungen, die sich an den Anforderungen der Pflege und Heilung der Kranken ausrichten, vor. Diese gesetzlichen Ausnahmeregelungen sind jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Neben den gesetzlichen Ausnahmeregelungen spielen jedoch die Ausnahmeregelungen durch Bezugnahme auf einen Tarifvertrag die größte Rolle (z.B. Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste). Hier ist insbesondere darauf zu achten, welcher Tarifvertrag und welche spezifischen Regelungen des Tarifvertrages herangezogen werden müssen, um nicht einen Arbeitszeitverstoß (Ordnungswidrigkeit) zu begehen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie bei der Einführung von rechtssicheren Arbeitszeitmodellen.

Anwendungs- & Auslegungsfragen des TVÖD / TV-Ärzte

Die Anwendungs- und Auslegungsfragen bei der Anwendung des TVöD/ TV-Ärtze auf oder innerhalb des Arbeitsverhältnisses sind zahlreich und schwierig. Relevant wird dies insbesondere dann, wenn diese Fragen sich auf die Abrechnung und Auszahlung der Gehälter auswirkt. Die häufigsten Themen sind Eingruppierung, Planung und Abrechnung der Sonderformen der Arbeit (Wechselschicht und Schichtarbeit, Bereitschafts- und Rufbereitschaftsdienste, sowie Überstunden und Arbeit an Sonn. und Feiertagen).

Gerne beraten wir Sie in allen Anwendungs- und Auslegungsfragen nach dem TV-Ärzte und dem TVöD.

Konsiliararzt

Ein Konsiliararzt kann intern oder extern für ein Krankenhaus tätig werden. Er kann vom behandelnden Arzt hinzugezogen werden, wenn dieser eine Zweitmeinung zur Überprüfung von Diagnostik und Therapie wünscht. Überdies kann die konsiliarärztliche Tätigkeit auch die Mitbehandlung eines Patienten vor, während und nach dem Klinikaufenthalt umfassen. Konsiliarärzte werden häufig hinzugezogen, wenn sie Fachgebieten angehören, die nicht oder nicht mit der entsprechenden Spezialisierung im Krankenhaus vertreten sind. Grundsätzlich ist der Konsiliararzt kein Angestellter des Krankenhauses und somit weisungsfrei. Er kann aber die Räumlichkeiten, das Personal und die Einrichtungen des Krankenhauses in Anspruch nehmen. Niedergelassene Ärzte können mit Krankenhäusern Dienstverträge über konsiliarärztliche Leistungen schließen. Gerne beraten wir Sie beim Abschluss von Konsiliararztverträgen.

Belegarzt

Ein Belegarzt ist ein Vertragsarzt, der zusätzlich die Möglichkeit hat, seine bzw. ihm zugewiesene Patienten stationär zu behandeln. Dafür steht ihm eine bestimmte Anzahl von Krankenhausbetten zur Verfügung. Er ist verpflichtet, die medizinische Versorgung seiner Patienten Tag und Nacht sicherzustellen. Belegärzte sind nicht beim Krankenhaus angestellt, sondern schließen als Freiberufler mit dem Krankenhaus einen Belegarztvertrag und mit dem Patienten einen Vertrag über die ärztliche Behandlung ab.

Über die Zulassung als Belegarzt entscheidet die zuständige KV in Rücksprache mit den Krankenkassen. Dafür muss der Arzt bestimmte Voraussetzungen erfüllen, u.a. muss er als Vertragsarzt zugelassen sein, darf seine ärztliche Tätigkeit nicht auf die stationäre Tätigkeit fokussieren und muss in der Nähe der Belegklinik leben und praktizieren. Überdies müssen in dem betreffenden Krankenhaus Belegbetten vorhanden und ausgewiesen sein.

Gerne beraten wir Sie beim Abschluss von Belegarztverträgen.

Telefonische Ersteinschätzung
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