Unterhaltsrecht

Das Unterhaltsrecht regelt den finanziellen Ausgleich zwischen sich nahestehenden Personen, von denen mindestens eine nicht in der Lage ist, für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Beim sog. Trennungsunterhalt ist hingegen der bisherige Lebensstandard ausschlaggebend. Wer Unterhaltsberechtigter ist, regelt das Gesetz. Es kann sich um Kinder, Ehepartner, Expartner oder Eltern handeln. Auch unverheiratete Paare können einander unterhaltspflichtig sein, wenn beispielsweise ein Kind aus der Beziehung hervorgegangen ist.

Meist ist relativ schnell klar, wer unterhaltsberechtigt und wer unterhaltsverpflichtet ist. Über die Höhe der zu leistenden Zahlungen wird hingegen oft und intensiv gestritten. Das liegt vor allem daran, dass Gesetz und Rechtsprechung eine Vielzahl von Ausnahmen kennen, die sich auf den Unterhaltsanspruch auswirken.

Elternunterhalt

Neben Kindern und ehemaligen Lebensgefährten können auch die Eltern oder die Stadt bzw. das Sozialamt Unterhaltsansprüche geltend machen. Der sogenannte Elternunterhalt wird vor allem dann zum Problem, wenn das Elternteil pflegebedürftig wird. Dabei häufen sich schnell hohe Summen an, die nicht immer durch die Rente und die Rücklagen gedeckt werden. Wenn das Sozialamt diese fehlenden Kosten übernimmt, wird es Sie zu Ihrer Leistungsfähigkeit befragen und Sie ggfs. zur Zahlung heranziehen.

Kindesunterhalt

Wie oben beschrieben, hat auch der Kindesunterhalt mehrere Facetten. Unterschieden wird dabei grundsätzlich zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern und danach, ob die Kinder noch schulpflichtig sind oder eine Berufsausbildung beziehungsweise ein Studium absolvieren. Wenn die Kinder noch im elterlichen Haushalt leben, kann statt Barunterhalt (in Geld) Naturalunterhalt (durch Unterkunft, Verpflegung, Kleidung etc.) geleistet werden.

Besteht eine Barunterhaltspflicht, wird von den Familiengerichten die sogenannte Düsseldorfer Tabelle als Richtschnur für die Höhe des Unterhalts herangezogen.

Trennungsunterhalt

Auch schon vor der Scheidung steht dem wirtschaftlich schlechter gestellten Partner Unterhalt zu. Im sogenannten Trennungsjahr steht dem Gatten Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu. Der Anspruch kann weder vertraglich gekürzt, noch befristet werden – selbst wenn beide Ehegatten das wünschen. Es kann allerdings Verwirkung eintreten, etwa wenn der Unterhaltsberechtigte in einer gefestigten neuen Beziehung lebt.

Nachehelicher Unterhalt

Bekannterweise ist mit einer Scheidung nicht alles vorbei. Auch danach kann es sein, dass einer der Partner einen Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den anderen Partner hat. Das liegt daran, dass in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft häufig Arbeitsteilung herrscht. Der eine Partner verdient den Familienunterhalt während der andere Partner sich um Haushalt und Kindeserziehung kümmert. Wenn sich die Beziehung auflöst, sind die beruflichen Möglichkeiten daher eventuell eingeschränkt im Vergleich zu einem Leben ohne die Ehe. Dieser berufliche Nachteil muss dann ggf. ausgeglichen werden.Zum Ausgleich steht diesem Partner deswegen häufig ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu. Die Höhe dieses Anspruchs bemisst sich nach dem Einkommen beider Partner, den Lebensverhältnissen während der Ehe und auch danach, ob weitere Unterhaltsberechtigte (zum Beispiel Kinder oder weitere – aktuelle oder ehemalige – Partner) vorhanden und eventuell vorrangig sind.
Wenn Sie von vornherein Klarheit über etwaige Unterhaltsansprüche schaffen wollen, raten wir Ihnen, einen Ehevertrag aufzusetzen. Beide Seiten können darin bindende Vereinbarungen über Höhe und Art des Unterhalts treffen (oder darauf verzichten) und bei einer Trennung für einen reibungslosen Ablauf vorsorgen. Lassen Sie sich dazu beraten!

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